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und Anschrift.
Ermittlungsverfahren anhängig, Strafbefehl erlassen, Anklageschrift zugestellt…?
Seit vielen Jahren habe ich mich erfolgreich auf die Vertretung und Verteidigung im Strafrecht spezialisiert.
Gut wenn man weiß, wie man sich verhalten soll und wer schnell und kompetent helfen kann!
Ich bin für Sie da und helfe Ihnen sofort!
Gerne können Sie mir Ihr Anliegen schildern; wir besprechen gemeinsam und vertraulich Möglichkeiten und Konsequenzen und Sie entscheiden sodann, ob Sie mich beauftragen möchten.
Ermittlungsverfahren:
Sobald Sie in den Verdacht geraten, eine Straftat begangen zu haben leitet die Staatsanwaltschaft gegen Sie als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren ein. Dabei werden durch die Polizei – als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft – sowie durch die Staatsanwaltschaft selber Beweise für und gegen den Beschuldigten gesammelt und es werden die Vernehmung des Beschuldigten sowie die von evtl. Zeugen durchgeführt.
Leider wird die Staatsanwaltschaft oft ihrer Aufgabe nicht gerecht, auch entlastende Beweise zu erheben. Dazu werden Sie als Beschuldigter – oft völlig überraschend – mit Vorhaltungen konfrontiert, auf die Sie nicht eingestellt sind.
Daher ist es bereits im Ermittlungsverfahren von entscheidendem Interesse das Verfahren in die richtige Bahn zu lenken. Durch eine effektive und auf den Vorwurf sowie Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmte Verteidigung von Anfang des Verfahrens an können die besten Ergebnisse erzielt werden.
Mein Tipp an Sie:
Machen Sie erst einmal keine Angaben. Sie kennen weder die konkreten Hintergründe, noch haben Sie Einblick in die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft.
Oftmals erweisen sich die ersten Äußerungen im weiteren Verfahren als nachteilig für Sie selber!
Als Beschuldigter müssen Sie niemals Angaben zur Sache machen – schon gar nicht, wenn diese Sie selber belasten können! Sie müssen lediglich Ihre Personalien feststellen lassen – zu allen anderen Fragen sollten Sie unbedingt die Aussage verweigern!
Über Ihr Schweigerecht als Beschuldigter müssen Sie belehrt werden.
Da Sie als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren der Staatsmacht allein gegenüber stehen, empfiehlt es dich dringend, sofort nach Bekanntwerden des Verfahrens gegen Sie den erfahrenen Strafverteidiger Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Gemeinsam werden wir uns die Ermittlungsakte mit den bisher gegen Sie vorliegenden Ergebnissen ansehen und sodann auf Grundlage dieser Informationen eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten.
Erst dann werden wir entscheiden, ob und welche AngabenSie im Verfahren machen oder ob ich für Sie eine Einlassung abgebe.
Im Ermittlungsverfahren kann es zu einer Durchsuchung Ihrer Wohnungvon Geschäftsräumen, von anderen Räumen oder von Personen sowohl beim Täter als auch bei anderen Personen kommen.
Hierbei gilt ebenso – machen Sie keine Angaben zur Sache! Aber leisten Sie keinen Widerstand, verhalten Sie sich kooperativ, vernichten oder Beseitigen Sie keine Beweise und kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt!
Für Notfälle außerhalb der Bürozeiten bin ich unter der Notfallnummer 0172-6263348 zu erreichen.
Geben Sie keine Gegenstände oder Unterlagen freiwillig heraus, sondern widersprechen Sie der Beschlagnahme und lassen Sie sich ein Protokoll über die Durchsuchung sowie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände geben. Dieses ist durch die Beamten zu fertigen. Überprüfen Sie dieses auf Vollständigkeit und ob vermerkt ist, dass Sie der Beschlagnahme widersprochen haben.
Nur so kann evtl. erfolgreich gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme vorgegangen werden.
Bereits zu Beginn eines Verfahrens können entscheidende Weichen gestellt werden. Nur wenn von Anfang an eine vertrauensvolle und effektive Verteidigung erfolgt, können wir gemeinsam die für Sie bestmöglichen Ergebnisse erzielen.
Rufen Sie mich an – ich helfe Ihnen sofort, diskret und kompetent in jeder Notsituation oder bei geschäftlichen oder privaten strafrechtlichen Problemen.
Strafbefehlsverfahren:
Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft durch Abschlussverfügung über das weitere Verfahren.
Handelt es sich um ein minder schweres Delikt, beantragt sie beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls.
Beim Strafbefehlsverfahren kann die Strafe ohne Hauptverhandlung und Urteil festgesetzt werden. In der Praxis hat sich dieses Verfahren bei leichteren Delikten und insbesondere bei Verkehrsstraftaten durchgesetzt. Die Strafe kann bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein, wenn letztere zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl und stellt ihn dem Angeklagten zu. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Richter beraumt dann einen Termin zur Hauptverhandlung an.
Ist der Einspruch unzulässig (z.B. verspätet), so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Dagegen kann wiederum binnen einer Woche sofortige Beschwerde eingelegt werden. Erscheint der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und tritt auch kein Vertreter auf, so wird sein Einspruch gegen den Strafbefehl durch Urteil verworfen. Gegen dieses Urteil ist binnen einer Woche nach Zustellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Damit kann der Angeklagte z.B. geltend machen, dass er den Termin unverschuldet versäumt hat.
Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, erörtern wir gemeinsam, ob der Tatvorwurf zutrifft und ob die verhängte Strafe angemessen ist. Oftmals kann die Geldstrafe drastisch reduziert werde – alleine schon deshalb, weil bei deren Berechnung falsche Annahmen zu Grunde lagen.
Nicht immer ist es die richtige Entscheidung, eine verhängte Strafe einfach zu akzeptieren. Nach der Besprechung des Sachverhalts und der Überprüfung des Strafbefehls kann ich Ihnen eine Empfehlung für das weitere Verfahren aussprechen; wenn Erfolgsaussichten gegeben sind, lege ich – nach ausführlicher Erörterung mit Ihnen – Einspruch ein und setzte mich in der mündlichen Verhandlung für ein besseres Ergebnis für Sie ein.
Oftmals können gerade im Strafbefehlsverfahren gute Ergebnisse erzielt werden, wenn die Strafe nicht einfach akzeptiert wird und wir die Möglichkeit erhalten, in der mündlichen Verhandlung die Sache nochmals mit dem Gericht zu diskutieren.
Ich mache mich für Sie stark – rufen Sie an und schildern Sie mir Ihr Problem.
Strafverfahren:
Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen Anklage, findet eine sogenannte Hauptverhandlung statt.
Vor welchem Gericht diese – der eigentliche Strafprozess – durchgeführt wird, richtet sich neben Wohn- oder Tatort nach der Schwere der angeklagten Straftat und der daraus erwachsenen Straferwartung. Für einfache und mittelschwere Straftaten wie Diebstahl, Körperverletzung oder Straßenverkehrsdelikte ist der Strafrichter oder das Schöffengericht bei einem Amtsgericht zuständig, für schwere Straftaten wie Raub, Vergewaltigung oder Totschlag ist zuständig eine Strafkammer bei einem Landgericht. Besondere Zuständigkeiten bestehen daneben für Jugendsachen oder Wirtschaftsstrafsachen.
In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte – dem unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (siehe separate Darstellung) – Gelegenheit, zu der Anklage Stellung zu nehmen. Sodann werden Zeugen und Sachverständige gehört, gegebenenfalls Schriftstücke verlesen und schließlich die Plädoyers gehalten. Die Hauptverhandlung endet nach Beratung des Gerichts mit dem Verkünden des Urteils.
Das Urteil ergeht „im Namen des Volkes“ und kann neben Freispruch auf Geld- oder Freiheitsstrafe lauten, wobei diese unter bestimmten Voraussetzung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Daneben kommt bei Straßenverkehrsdelikten das Anordnen eines Fahrverbots oder die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, bei abhängigen und therapiebedürftigen Straftätern die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Gerade in der Hauptverhandlung ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Rechte des Angeklagten gewahrt werden. Dafür trete ich ein und achte im gesamten Verfahren darauf, dass Ihre Position entsprechendes Gehör findet.
Ziel ist Ihre effektive Verteidigung und eine konstruktive Verhandlungsführung zu Ihren Gunsten – ich setzte mich für Sie ein.
Jugendstrafrecht / Pflichtverteidigung:
Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) anzuwenden und weist gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten auf. Im Vordergrund steht der Erziehungsgedanke: Vor allem soll erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegengewirkt werden. Zwar ist grundsätzlich das allgemeine Straftatrecht anzuwenden, als Folgen einer Jugendstraftat stehen dem Gericht jedoch deutlich mehr Sanktionsmöglichkeiten und Formen der Strafe zur Verfügung. So sind – zusätzlich zum Erwachsenenstrafrecht – die Verhängung von Erziehungsmaßregeln in Form von Weisungen und Hilfe zur Erziehung möglich.
Als etwas schärfere Sanktion können Zuchtmittel in Form von Verwarnung, Auflagen (Wiedergutmachung des Schadens, persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistung oder Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) sowie Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest) verhängt werden.
Erscheinen diese Maßnahmen nicht ausreichend, so wird eine Jugendstrafe verhängt. Auch hierbei gibt es die Möglichkeit, die Schuld festzustellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine vom Gericht zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen. Es kann weiterhin eine sogenannte Vorbewährung verhängt werden sowie die Jugendstrafe auch – wie im Erwachsenenstrafrecht – zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das große Spektrum des Jugendstrafrechts bietet eine Fülle an Verteidigungsmöglichkeiten, die ich gerne zu Ihren Gunsten nutze. Oftmals konnte ich bereits im Gespräch mit meinen jugendlichen Mandanten die Einsicht in begangenes Unrecht verdeutlichen und schon damitdie Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung herbeiführen.
Einfühlungsvermögen und Verständnis aber auch deutliche Worte und die Übertragung von Verantwortung im Verfahren haben bei meinen Mandanten schon oft „Wunder gewirkt“.
Rufen Sie mich an, gerne stehe ich auch den Eltern im Verfahren für alle Fragen und Anliegen zur Verfügung.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung)liegt z. B. dann vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, oder die Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gegen den Beschuldigten vollstreckt wird.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt auch dann,wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, oder wegen der Schwere der Tat, wovon immer dann auszugehen ist, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr droht. In diesem Falle übernimmt vorab die Staatskasse die Kosten der Verteidigung.
Sofern ich bereits für Sie tätig war und sich im laufenden Verfahren ergibt, dass obige Voraussetzungen vorliegen, kann ich als Ihre Wahlverteidigerin mein Wahlmandat niederlegen und mich Ihnen als Pflichtverteidigerin beiordnen lassen.
Gerne können Sie mich hierauf ansprechen.
Insbesondere ist für mich von Anfang an wichtig, dass wie gemeinsam über die Kosten meiner Beauftragung sprechen und Sie stets Gewissheit über anfallende Gebühren sowie volle Kostentransparenz haben. Persönlichen Vereinbarungen – abgestimmt auf Ihre finanziellen Verhältnisse – stehe ich aufgeschlossen gegenüber.